Verein

 
Vorstandschaft Geschichte Satzung

 
Wappen des MV Herbstadt
Musikverein Herbstadt

Der MV Herbstadt wurde 1974 gegründet.
Im Jahr 2017 hatte er 32 aktive und 134 passive Mitglieder.
Vorstandschaft

 

Vorsitzende:

Juliane Rauch

 

Natalie Rauch

 

Steffen Bütner

Kassierin:

Sabrina Crestani

Schriftführerin:

Sophia Ankenbrand

Jugendvertreter:

Nico Schmitt

Passivensprecherin:

Claudia Bömmel

Beisitzer/in:

David Schmitt

 

Manuela Schmitt

 

Marlena Reichert

zurück zum Seitenanfang

Geschichte

 
Nachforschungen in der Kirchenchronik haben ergeben, dass es bereits im Jahre 1878, also seit über 100 Jahren Blasmusik in Herbstadt gibt. Eine 8-Mann Kapelle war bis zu den beiden Weltkriegen für Blas- und Streichmusik eingerichtet. Ihr Hauptarbeitsfeld war Thüringen, wo zum Ende des Sommers die Kirchweihen begannen und man regelrechte Tourneen von 14 Tagen Dauer durchführte.
Nach 1945 bestritt eine kleine Kapelle die örtlichen Belange bis im Jahre 1974 durch die Initiative von Alfred Schmitt und der damaligen Jugendgruppe der Musikverein Herbstadt gegründet wurde. Die erste Vorstandschaft setzte sich aus Alfred Schmitt (1. Vorstand), Hans-Karl Schmöger (2. Vorstand), Dieter Endres (Kassier) und Erich Kuhn (Schriftführer) zusammen.
Damals wurden die Eltern der Jugendlichen angesprochen und 40 Jungen und Mädchen im Alter von 8 bis 20 Jahren fanden sich zusammen. Für alle Eltern war der Beginn mit einigen finanziellen Opfern verbunden, denn zu den Instrumenten, die aus eigener Tasche angeschafft werden mussten, kam noch ein Unterrichtsgeld.
Stadtkapellmeister Otto Krampf hatte als erfahrener Fachmann die Leitung der Kapelle übernommen, die bereits nach 4 Monaten, in denen wöchentlich zwei mal geprobt wurde, bei Flurprozessionen die ersten Auftritte wagte.
Im September 1975 veranstaltete der Musikverein erstmals ein Werbemusikfest, wobei die Kapelle ihr Können vor einheimischen und auswärtigen Gästen unter Beweis stellen konnte. Im Jahr 1976 hatte die Jugendkapelle bereits ca. 40 Auftritte zu bestreiten. Zu den Aktivitäten des Vereins gehörten unter anderem das Aufstellen des Maibaums und die Gestaltung des Festkommerses beim Gründungsfest des Patenvereins, dem Musikverein Milzgrund.
Fortan wurde zusammen mit dem Sportfreunden Herbstadt auch alljährlich eine Weihnachtsfeier und der Kinderfasching gestaltet. Schon seit Mitte der 80er Jahre veranstaltet der Musikverein an Fronleichnam sein traditionelles Dorffest.
Beim ersten Wertungsspiel, an dem der Musikverein 1977 in Hammelburg teilnahm, wurde in der Unterstufe ein erster Rang erziehlt. Durch viel Fleiß und Ausdauer konnte 1978 zweimal, sowie 1981 und 1985 an insgesamt vier weiteren Wertungsspielen teilgenommen werden.
Als ein Höhepunkt der Vereinsgeschichte kann man das Kreismusikfest 1979 nennen, das in Vebindung mit 100 Jahre Blasmusik in Herbstadt gefeiert wurde. In der Folgezeit wurden alle fünf Jahre Musikfeste abgehalten.
Im Jahre 1982 wurde eine neue, fränkische Tracht angeschafft.
Fast alljährlich wurden teils mehrtägige Konzertreisen unternommen, bei denen anfänglich die befreundeten Vereine in Passau und Stein-Bockenheim besucht wurden. Im Laufe der Jahre bereiste man unter anderem Ungarn, Südtirol, Wien, Hamburg, München und Köln. Als Höhepunkt kann man den Ausflug im Jahr 2000 bezeichnen, der die Musikanten nach Paris führte, wo man in Tracht direkt unter dem Eiffelturm ein Konzert gab.
Am 31.08.1990 musste der Musikverein von seinem langjährigen Dirigenten Otto Krampf Abschied nehmen, der nach einem musikerfüllten Leben im Alter von 86 Jahren verstarb. Auch als Ausbilder hatte er sich mit viel Engagement für den Verein eingesetzt.
Als Nachfolger fand man mit Klaus Schmitt einen Musiker aus den eigenen Reihen. Unter seiner Leitung wurde das Repertoire von der traditionellen Blasmusik auf Stimmungs-, Show- und Unterhaltungsmusik umgestellt. Zum Klangkörper kamen Elektroinstrumente, wie Keyboard und E-Bass, und natürlich ein mehrstimmiger Gesang hinzu.
Der Musikverein Herbstadt bot interessierten Jugendlichen immer die Möglichkeit, ein Instrument zu erlernen, wodurch der Fortbestand der Kapelle gesichert war. Auch die Jüngsten werden seit einigen Jahren durch die musikalische Früherziehung spielerisch an die Musik herangeführt. Die Ausbildung der Jugendlichen wurde in der ersten Zeit vom Musikverein selbst und mittlerweile in der Kreismusikschule durchfgeführt. Der hohe Leistungsstand der Musiker zeigt sich in der großen Anzahl von Leistungsabzeichen, die beim Nordbayerischen Musikbund abgelegt wurden.
Im Jahre 1994 gab der 1. Vorsitzende Alfred Schmitt sein Amt nach 20-jähriger Tätigkeit an Georg Rath ab. Gleichzeitig wurde er zum Ehrenvorsitzenden ernannt und ist auch heute noch gelegentlich aktiv.Im Oktober 1996 übernahm Theo Reichert das Amt des 1. Vorsitzenden.
Durch die Musikalische Neuorientierung im Laufe der 90er Jahre war es notwendig geworden, der Kapelle ein neues Outfit zu verpassen. Aus diesem Grund wurden original Lederhosen angeschafft. Ebenso wurde im Lauf der Jahre die Ton- und Lichtanlage auf den neusten Stand der Technik gebracht.
Die derzeitige Vorstandschaft ist seit 1999 im Amt, an der Spitze steht Egon Büttner.
Nach dem Ausscheiden des Dirigenten Klaus Schmitt wurde mit Thomas Gütter am Taktstock wieder auf die traditionelle und konzertante Blasmusik umgeschwenkt. Seit 2002 wird das jährliche Adventskonzert in der Kirche mitgestaltet.
2003 hat Florian Winkel die Leitung der Kapelle übernommen und sorgt mit seinem jugendlichen Elan für viel Aufsehen.
Im Mai 2005 wurde nach 1999 wieder ein großes, 4-tägiges Musikfest bei tollem Wetter veranstaltet. Zur Feier des 30-jährigen Vereinsjubiläums war ein buntes Programm geboten, das viele Gäste nach Herbstadt lockte.

Der Musikverein Herbstadt ist nun schon seit Jahren ein fester Bestandteil der Gemeinde. Die Herbstädter Musikanten sind weit über die Grenzen des Grabfelds hinaus bekannt und beliebt.

zurück zum Seitenanfang

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz


(1) Der Verein führt den Namen Musikverein Herbstadt e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in 97633 Herbstadt.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Schweinfurt unter VR 20088 eingetragen.

§ 2 Zweck, Ziel und Geschäftsjahr


(1) Der Verein ist Mitglied des Nordbayerischen Musikbundes und dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik und verwandter Bestrebungen und damit der Pflege einer bodenständigen Kultur sowie dem Brauchtum unseres Volkes, insbesondere in der Gemeinde Herbstadt.
(2) Diesen Zweck verfolgt er durch:
  a) Abhalten von Musikproben, regelmäßige Übungsabende,
  b) Veranstaltung von Konzerten und Platzmusik,
  c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art,
  d) Pflege volkstümlichen Musikgutes und Mitwirkung an gemeindlicher Kulturarbeit,
  e) Teilnahme an Musikfesten des Nordbayerischen Musikbundes, seiner Unterverbände und Vereine.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung, siehe auch § 11.
(4) Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins (Vorstandsmitglieder) üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)


(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
(2) Passives Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede Person werden, ohne Altersbeschränkung. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen ablehnende Entscheidung kann der erweiterte Vorstand angerufen werden, welcher endgültig entscheidet. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(4) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden, wobei zur Fristwahrung genügt, dass das Datum des Poststempels noch vor dieser Frist liegt.
(5) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Nordbayerischen Musikbundes verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Auszuschließenden innerhalb einer Frist von sieben Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann von dem ausgeschlossenen Mitglied der erweiterte Vorstand angerufen werden, welcher dann endgültig entscheidet.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch am Vermögen des Vereins.
(7) Aktives Mitglied ist, wer ein Musikinstrument spielt oder Mitglied des Vorstandes ist. Im übrigen gelten die für fördernde Mitglieder geltenden Bestimmungen entsprechend.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben, insbesondere an den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen. Mitglieder sind auch berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliedsversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.

§ 5 Die Mitgliedsversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal und zwar in der Regel in den Monaten Januar bis März statt. Sie ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Informationsblatt der Gemeinde unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie kann auch zusätzlich durch schriftliche Benachrichtigung erfolgen.
(2) Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung an den Vorsitzenden zu richten. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.
(3) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  a) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
  b) die Entlastung des Vorstandes,
  c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer etwaigen Aufnahmegebühr.
     Diese gelten solange, bis sie von der Mitgliederversammlung wieder verändert werden,
  d) die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,
  e) die Änderung der Satzung,
  f) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die
    Mitgliederversammlung verwiesen hat,
  g) die Auflösung des Vereins und
  h) den Austritt aus dam Nordbayerischen Musikbund.
(5) Beschlussfähigkeit
  a) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  b) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden
    ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  c) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  d) Bei Satzungsänderungen gilt § 10.
  e) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder
    erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  f) Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) gilt § 11.
(6) Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
  a) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  b) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
    Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter
    die ganze Niederschrift.
  c) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 6 Vorstand


(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind bis zu 3 Vorsitzende und bis zu 2 Stellvertreter, wobei jedem von ihnen Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird, von der aber die Stellvertreter im Innenverhältnis nur Gebrauch machen dürfen, wenn die Vorsitzenden verhindert sind.
(2) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
(3) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 7 Der erweiterte Vorstand


(1) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
  a) den Vorsitzenden
  b) den Stellvertretern
  c) dem Kassier
  d) dem Schriftführer
  e) dem Dirigenten
  f) den Jugendleitern
  g) bis zu 5 Beisitzer, die von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt werden
  h) davon mindestens ein Beisitzer aus dem Kreis der passiven Mitglieder.
(2) Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er berät und unterstützt den gesetzlichen Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(3) Die Stellvertreter und der Schriftführer haben den Vorstand bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach den Weisungen des Vorstands zu unterstützen; ihnen können allgemeine oder spezielle Aufträge erteilt werden.
(4)Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt:
  a) Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen,
  b) Zahlungen für den Verein bis zum Betrag von 200,- EUR im Einzelfall zu leisten.
    Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung eines Vorsitzenden ausbezahlt werden.
  c) Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
  d) Der Kassier fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss,
    welcher der Hauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
  e) Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und in der Hauptversammlung einen
    Prüfbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht,
    Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 8 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands


(1) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte), sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 2500,- EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(2) Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder mit ihrem Privatvermögen durch Handlungen des Vorstandes ist ausgeschlossen.

§ 9 Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Herbstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Satzungsänderungen


(1) Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Mitgliederversammlung gestellt werden.
(2) Eine Satzungsänderung kann von der Mitgliederversammlung nur mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheiden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

§ 11 Auflösung


Über die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur dann entscheiden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Satzung wurde von der Versammlung am 08.04.2016 einstimmig geändert.

zurück zum Seitenanfang